Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI 247/93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO
1994 und des
§8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung
1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr §6
gem. BGBI, II
Nr. 401/98).
Achtung spezielle Stornogebühren für Gruppenreisen,
Pauschalreisen, Kreuzfahrten, Individual- und Geschäftsreisen (siehe Punkt
5.)
Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder Veranstalter auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.)
zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, dass entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet (Pauschalreiseveranstalter) oder einzelne
touristische Leistungen als
Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden,
wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultative Ausflüge am
Urlaubsort), sofern
es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden
Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
-der vermittelten Reiseveranstalter
-der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus oder Flugzeug)
-der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde
Olympia-Reisen den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Olympia-Reisen zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach
Vertragsschluss händigt Olympia-Reisen dem Kunden die
Reisebestätigung aus.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Olympia-Reisen für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
Olympia-Reisen innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in
Höhe von zwanzig Prozent des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,-- pro Reiseteilnehmer zu zahlen. Die
Anzahlung
wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Die Restzahlung muss 10 Tage vor Reisebeginn oder bei Aushändigung
der Reiseunterlagen, Zug um Zug, erfolgen.
c) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,-- nicht, so
entfällt eine Anzahlung. Der volle Reisepreis
ist dann zur angemessenen Zeit (siehe unter b) fällig.
d) Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutzversicherung des
Reiseveranstalters ist durch die Aachener und Münchener Versicherung AG
gewährleistet. Die Abwicklung
erfolgt über die Europäische Reiseversicherung, Augasse in A- 1090 Wien.
e) Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei
Olympia-Reisen/ dem Reisebüro baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht
früher als zwei Wochen vor Reisebeginn, wahlweise zugesandt oder bei
Olympia-Reisen/ dem Reisebüro ausgehändigt. Wir bemühen uns um
rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten
sieben Tage vor Reisebeginn nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie
uns bitte. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf
Risiko des Auftraggebers.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für Olympia-Reisen bindend.
Olympia-Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Bei Flug Gruppenpauschalreisen erfolgt die Beförderung in der Economy
Klasse. Übergepäck wird von der Fluggesellschaft gegen Bezahlung des
entsprechenden Tarifs angenommen.
Die Unterbringung auf den Schiffen erfolgt in der gebuchten
Deckkategorie in Kabinen mit
Dusche/WC. Alleinreisende können Unterbringung in Einzelkabinen und
Zweibettkabinen zur
Alleinbenutzung buchen (nur sehr beschränkt verfügbar).
Die Hotelunterbringung erfolgt generell in 2-Bett-Zimmern mit Bad o.
Dusche/WC. Dreibett-zimmer stehen im allgemeinen nicht zur Verfügung. Alleinreisende können
Unterbringung im
Zweibettzimmer buchen, sofern ein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
Sollten die in der Katalogausschreibung genannten Hotels in Einzelfällen
nicht zur Verfügung stehen, garantieren wir die Unterbringung in
gleichwertigen Hotels, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche.
Unabhängige Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, abweichende
Zusicherungen zu geben.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die Olympia-Reisen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Olympia-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen . Gegebenenfalls
wird Olympia-Reisen dem Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen
Rücktritt anbieten.
Sollte bei Bahnfahrten in Einzelfällen aus nicht vorhersehbaren Gründen
das gegen Aufpreis gebuchte 1.Klasse-2-Bett-Abteil oder 4-Bett-Abteil
zur Belegung mit 2 Personen einmal nicht zur Verfügung stehen, erfolgt
die Unterbringung in 4-Bett-Abteilen und wir erstatten den Aufpreis
unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Der zeitliche Ablauf des
Besichtigungsprogramms wird von den örtlichen Reisebüros festgelegt und
dem Reisenden nach Ankunft in jeder Stadt bekannt gegeben. Am Anreisetag
kann bei sehr später Ankunft im
Hotel bzw. auf dem Schiff das Abendessen in Ausnahmefällen entfallen
bzw. wird dann nur
ein Lunchpaket bereit stehen.
Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine
Einhaltung im wesentlichen im Verantwortungsbereich der
Fluggesellschaften. Die durch uns vermittelten Linienflüge stellen eine
Fremdleistung dar. Es gelten dafür die Beförderungsbedingungen der
Fluggesellschaften.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten sind nicht ganz auszuschließen,
werden aber sofort
nach Bekanntgabe dem Reisenden mitgeteilt.
Olympia-Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse, in
dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf
den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
Olympia Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Olympia-Reisen
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von
Olympia Reisen über die
Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
- 5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber OLYMPIA oder, falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, auch gegenüber diesem zu erklären; falls der Rücktritt schriftlich und gegenüber OLYMPIA erfolgt, hat der Reisende dies unter Beachtung der nachfolgend (siehe unten) angegebenen Anschrift von OLYMPIA zu tun. Dem Reisenden wird aus Beweisgründen stets empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert OLYMPIA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann OLYMPIA, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. OLYMPIA darf diesen Entschädigungsanspruch zeitlich staffeln, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. OLYMPIA hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zugunsten des Reisenden zu berücksichtigen. Die pauschalierte Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
- 5.1.1 bei Gruppenreisen
bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10 %, mind. € 50,–;
59-30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
29-22 Tage vor Reisebeginn: 30 %
21-15 Tage vor Reisebeginn: 40 %
14-7 Tage vor Reisebeginn: 50 %
6 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 75 % - 5.1.2 bei Kreuzfahrten
bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 %;
59-30 Tage vor Reisebeginn: 30 %;
29-22 Tage vor Reisebeginn: 50 %;
21-15 Tage vor Reisebeginn: 65%
14-3 Tage vor Reisebeginn: 75 %
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 85 % - 5.1.3 bei Individual- und Geschäftsreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %, mind. € 50,-;
29–22 Tage vor Reisebeginn: 25 %;
21-15 Tage vor Reisebeginn: 35 %
14–7 Tage vor Reisebeginn: 40 %;
6-3 Tage vor Reisebeginn: 50 %;
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt der Reise: 90 %
Bei einigen Reisen (z.B. Verborgene Schätze Japans - Hinweis bei der Leistungsbeschreibung) gelten erhöhte Stornosätze. - 5.2 Bei Sonderarrangements, eventbezogenen Reisen oder ähnlichen Fällen behält sich OLYMPIA ausdrücklich das Recht vor, von den pauschalierten Rücktrittsregelungen zu Ziffer 5.1.1 bis Ziffer 5.1.3 abweichende Stornobedingungen zu vereinbaren, die in der jeweiligen Reiseausschreibung und Reisebestätigung besonders hervorgehoben und ausgewiesen werden.
- 5.3 Der Reisende hat das Recht, OLYMPIA nachzuweisen, dass OLYMPIA tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskosten entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich auf Seiten OLYMPIA angefallenen Kosten verpflichtet.
- 5.4 Die Bearbeitungsgebühren und Serviceentgelte von OLYMPIA für die Besorgung von Visa sind nicht erstattungsfähig, sofern diese im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei OLYMPIA bereits beantragt und/oder erteilt worden sind.
- 5.5 Als Rücktritt/Nichtantritt gelten auch diejenigen Fälle, in denen das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise des Reisenden nicht erreicht wird, es sei denn, die Anreise ist Teil der gebuchten Reiseleistung von OLYMPIA, und die Fälle, in denen die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener Grenzübertritte oder sonstiger Dokumente nicht angetreten werden kann, es sei denn OLYMPIA trifft hierbei ein Verschulden.
- 5.6 Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), die aufgrund entsprechender Kapazitäten bei den Leistungsträgern ohne Mehrkosten für den Reisenden gebucht werden können, kann OLYMPIA bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 30,– pro Reiseteilnehmer erheben; entstehen im Umbuchungsfall auch auf Seiten der Leistungsträger Mehrkosten für den Reisenden, so weist OLYMPIA den Reisen schon jetzt darauf hin, dass diese Mehrkosten, neben dem Umbuchungsentgelt, dem Reisenden in Rechnung gestellt werden; eine solche Umbuchung erfolgt jedoch erst, nachdem der Reisende OLYMPIA ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt hat. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird Olympia-Reisen sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Reiseorganisationen in unseren Zielgebieten in der Regel keine Rückvergütungen vornehmen.
7. Rücktritt und Kündigung durch OLYMPIA-REISEN
Olympia-Reisen kann in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch Olympia Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt Olympia-Reisen, so behält Olympia-Reisen den
Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt werden, einschließlich der Olympia-Reisen von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist Olympia-Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat
Olympia-Reisen den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für Olympia-Reisen deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Olympia-Reisen
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Olympia-Reisen besteht
jedoch nur, wenn Olympia-Reisen die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn Olympia-Reisen die
zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein
vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat Wird die Reise aus diesem
Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von Olympia-Reisen keinen
Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Olympia-Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Olympia-Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Olympia-Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von OLYMPIA-REISEN
9.1. Olympia-Reisen haftet
im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern Olympia-Reisen nicht gemäß Ziff. 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
Olympia-Reisen bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung innerhalb
der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig entwickelter
touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die Qualität der Hotels
und Zimmer. Für das gesamte Zielgebiet gilt, dass mit gelegentlichen
Einschränkungen hinsichtlich Komfort (z.B. Heizung, Wasserversorgung,
Sanitär und Elektroinstallationen), Service und Hygiene (Sauberkeit)
gerechnet werden muss. Die Hotels liegen nicht immer im Stadtzentrum,
verfügen aber im allgemeinen über eine gute öffentliche
Verkehrsanbindung. Sollte der Unterkunftsstandard von dem vorgesehenen
erheblich abweichen, erstattet Olympia-Reisen den vom Leistungsträger
festgesetzten Minderungsbetrag unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche. Da der Hoteltag um 12:00 Uhr mittags beginnt und endet,
stehen den Reisegruppen gegebenenfalls für die Zeit bis zur Abreise am
Nachmittag/Abend, gegen eine geringe Gebühr vor Ort, 1-2 Tageszimmer zur
Verfügung.
Olympia-Reisen hat nicht immer Einfluss auf die Auswahl der Dolmetscher
und Fremdenführer durch die Reiseorganisationen der Zielgebiete nach
Sprach und Fachkenntnissen. Im Flugverkehr innerhalb der GUS besteht ein
Rauch und Alkoholverbot, Mahlzeiten werden nur bei Langstreckenflügen
gereicht. Die Schlafwagen und sonstigen Beförderungsmittel entsprechen hinsichtlich Komfort und Hygiene nicht überall westeuropäischem
Standard.
9.2. Olympia Reisen haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung
betrauten Person.
9.3. Für Linienflüge gilt die Haftung nach dem Montrealer Abkommen, dass
ab 29.06.2004
das Warschauer Abkommen ablöst.
10. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Olympia-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Olympia-Reisen kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet Olympia Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
Olympia-Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von Olympia-Reisen verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Olympia-Reisen den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den Olympia-Reisen nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von Olympia Reisen für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit Olympia-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Olympia-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die lediglich vor Ort vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, zusätzliche
Ausflüge usw.)
Für alle gegen Olympia-Reisen gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet Olympia-Reisen bei Sachschäden bis € 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reiseteilnehmer und Reise.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen Olympia-Reisen ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt Olympia-Reisen die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern Olympia-Reisen in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.5 Kommt Olympia-Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von
Olympia-Reisen, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis
zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist, jedoch nicht befugt,
Ansprüche mit Wirkung gegen Olympia-Reisen anzuerkennen. Bei Reisegepäck
sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das
Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung verpflichtet. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Olympia-Reisen geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und
Olympia-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder Olympia-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Olympia-Reisen steht
dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass , Visa und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für
die GUS Staaten/Baltikum/Mongolei/VR China sind zur Zeit keine Impfungen
vorgeschrieben. Der Reisende sollte sich über Infektions-und Impfschutz
sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte
ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen,
insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen
Ärzten, Tropenmedizinern , reisemedizinischen Informationsdiensten oder
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
Olympia-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende Olympia-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es
sein denn, dass Olympia-Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation
durch Olympia-Reisen bedingt sind.
15. Reiseversicherungen
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten , Reisegepäck , Reisekranken , Reiseunfall und Reisehaftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie das der Reisebestätigung bzw. den Reiseunterlagen beiliegende umfassende Versicherungsangebot der Europäischen Reisenversicherung
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Olympia-Reisen nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von Olympia-Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
Olympia-Reisen maßgebend.
Stand: 01.12.2004
Reiseveranstalter:
OLYMPIA REISEN GmbH
Rennweg 79-81 / 3 Stock / Top311
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