AGB für Büro Bonn

AGB für Büro Wien

Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI 247/93

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des §8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr §6 gem. BGBI, II Nr. 401/98).

Achtung spezielle Stornogebühren für Gruppenreisen, Pauschalreisen, Kreuzfahrten, Individual- und Geschäftsreisen (siehe Punkt 5.)

Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder Veranstalter auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, dass entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreiseveranstalter) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultative Ausflüge am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
-der vermittelten Reiseveranstalter
-der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus oder Flugzeug)
-der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Olympia-Reisen den Abschluss eines  Reisevertrages verbindlich an.  Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
 
 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Olympia-Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss händigt Olympia-Reisen dem Kunden die Reisebestätigung aus.
 
 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Olympia-Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende Olympia-Reisen innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a) Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von zwanzig Prozent des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,-- pro Reiseteilnehmer zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

b) Die Restzahlung muss 10 Tage vor Reisebeginn oder bei Aushändigung der Reiseunterlagen, Zug um Zug, erfolgen.

c) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,-- nicht, so entfällt eine Anzahlung. Der volle Reisepreis ist dann zur angemessenen Zeit (siehe unter b) fällig.

d) Die gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters ist durch die Aachener und Münchener Versicherung AG gewährleistet. Die Abwicklung erfolgt über die Europäische Reiseversicherung, Augasse in A- 1090 Wien.

e) Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei Olympia-Reisen/ dem Reisebüro baldmöglichst, jedoch in der Regel nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn, wahlweise zugesandt oder bei Olympia-Reisen/ dem Reisebüro ausgehändigt. Wir bemühen uns um rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten sieben Tage vor Reisebeginn nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie uns bitte. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für Olympia-Reisen bindend. Olympia-Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Bei Flug Gruppenpauschalreisen erfolgt die Beförderung in der Economy Klasse. Übergepäck wird von der Fluggesellschaft gegen Bezahlung des entsprechenden Tarifs angenommen.

Die Unterbringung auf den Schiffen erfolgt in der gebuchten Deckkategorie in Kabinen mit Dusche/WC. Alleinreisende können Unterbringung in Einzelkabinen und Zweibettkabinen zur Alleinbenutzung buchen (nur sehr beschränkt verfügbar). Die Hotelunterbringung erfolgt generell in 2-Bett-Zimmern mit Bad o. Dusche/WC. Dreibett-zimmer stehen im allgemeinen nicht zur Verfügung. Alleinreisende können Unterbringung im Zweibettzimmer buchen, sofern ein Zimmerpartner zur Verfügung steht. Sollten die in der Katalogausschreibung genannten Hotels in Einzelfällen nicht zur Verfügung stehen, garantieren wir die Unterbringung in gleichwertigen Hotels, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Unabhängige Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, abweichende Zusicherungen zu geben.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die Olympia-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Olympia-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen . Gegebenenfalls wird Olympia-Reisen dem Kunden kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten.

Sollte bei Bahnfahrten in Einzelfällen aus nicht vorhersehbaren Gründen das gegen Aufpreis gebuchte 1.Klasse-2-Bett-Abteil oder 4-Bett-Abteil zur Belegung mit 2 Personen einmal nicht zur Verfügung stehen, erfolgt die Unterbringung in 4-Bett-Abteilen und wir erstatten den Aufpreis unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Der zeitliche Ablauf des Besichtigungsprogramms wird von den örtlichen Reisebüros festgelegt und dem Reisenden nach Ankunft in jeder Stadt bekannt gegeben. Am Anreisetag kann bei sehr später Ankunft im Hotel bzw. auf dem Schiff das Abendessen in Ausnahmefällen entfallen bzw. wird dann nur
ein Lunchpaket bereit stehen.

Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Die durch uns vermittelten Linienflüge stellen eine Fremdleistung dar. Es gelten dafür die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten sind nicht ganz auszuschließen, werden aber sofort nach Bekanntgabe dem Reisenden mitgeteilt.

Olympia-Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise gültigen Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Olympia Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Olympia-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Olympia Reisen über die
Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird Olympia-Reisen sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Reiseorganisationen in unseren Zielgebieten in der Regel keine Rückvergütungen vornehmen.

7. Rücktritt und Kündigung durch OLYMPIA-REISEN

Olympia-Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Olympia Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Olympia-Reisen, so behält Olympia-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der Olympia-Reisen von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Olympia-Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Olympia-Reisen den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Olympia-Reisen deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Olympia-Reisen im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Olympia-Reisen besteht jedoch nur, wenn Olympia-Reisen die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn Olympia-Reisen die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von Olympia-Reisen keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl Olympia-Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Olympia-Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Olympia-Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von OLYMPIA-REISEN

9.1. Olympia-Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Olympia-Reisen nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

Olympia-Reisen bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung innerhalb der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig entwickelter touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die Qualität der Hotels und Zimmer. Für das gesamte Zielgebiet gilt, dass mit gelegentlichen Einschränkungen hinsichtlich Komfort (z.B. Heizung, Wasserversorgung, Sanitär und Elektroinstallationen), Service und Hygiene (Sauberkeit) gerechnet werden muss. Die Hotels liegen nicht immer im Stadtzentrum, verfügen aber im allgemeinen über eine gute öffentliche Verkehrsanbindung. Sollte der Unterkunftsstandard von dem vorgesehenen erheblich abweichen, erstattet Olympia-Reisen den vom Leistungsträger festgesetzten Minderungsbetrag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche. Da der Hoteltag um 12:00 Uhr mittags beginnt und endet, stehen den Reisegruppen gegebenenfalls für die Zeit bis zur Abreise am Nachmittag/Abend, gegen eine geringe Gebühr vor Ort, 1-2 Tageszimmer zur Verfügung.
Olympia-Reisen hat nicht immer Einfluss auf die Auswahl der Dolmetscher und Fremdenführer durch die Reiseorganisationen der Zielgebiete nach Sprach und Fachkenntnissen. Im Flugverkehr innerhalb der GUS besteht ein Rauch und Alkoholverbot, Mahlzeiten werden nur bei Langstreckenflügen gereicht. Die Schlafwagen und sonstigen Beförderungsmittel entsprechen hinsichtlich Komfort und Hygiene nicht überall westeuropäischem Standard.

9.2. Olympia Reisen haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.3. Für Linienflüge gilt die Haftung nach dem Montrealer Abkommen, dass ab 29.06.2004 das Warschauer Abkommen ablöst.

10. Gewährleistung

A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Olympia-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Olympia-Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Olympia Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Olympia-Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Olympia-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Olympia-Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Olympia-Reisen nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von Olympia Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit Olympia-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Olympia-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich vor Ort vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, zusätzliche Ausflüge usw.) Für alle gegen Olympia-Reisen gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Olympia-Reisen bei Sachschäden bis € 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reiseteilnehmer und Reise.

11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen Olympia-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.4 Kommt Olympia-Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Olympia-Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.5 Kommt Olympia-Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder den Vertretungen von Olympia-Reisen, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind, zur Kenntnis zu geben. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist, jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen Olympia-Reisen anzuerkennen. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Olympia-Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Olympia-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Olympia-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Olympia-Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass , Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die GUS Staaten/Baltikum/Mongolei/VR China sind zur Zeit keine Impfungen vorgeschrieben. Der Reisende sollte sich über Infektions-und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern , reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

Olympia-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Olympia-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass Olympia-Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch Olympia-Reisen bedingt sind.

15. Reiseversicherungen

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten , Reisegepäck , Reisekranken , Reiseunfall und Reisehaftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie das der Reisebestätigung bzw. den Reiseunterlagen beiliegende umfassende Versicherungsangebot der Europäischen Reisenversicherung

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann Olympia-Reisen nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen von Olympia-Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Olympia-Reisen maßgebend.

Stand: 01.12.2004

Reiseveranstalter:

OLYMPIA REISEN GmbH
Rennweg 79-81 / 3 Stock / Top311
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